Archive for October 14, 2008

Doping – Geißel des Sports

Was haben wir uns gefreut im Sommer. Ganz Österrecih sah sich die eigentlich langweiligen Übertragungen von der Tour de France an. Ein Österreicher vorne mit dabei und am Ende der Bergkönig der Tour: Bernhard Kohl.
Und dann das: “Kohl gedopt” steht da heute (14. Oktober) in der Zeitung. In manchen Blättern noch mit einem Fragezeichen oder mit dem Beisatz, dass die Unschuldsvermutung gilt. Die A-Probe sei positiv auf EPO getestet worden, heißt es. Natürlich muss man die B-Probe abwarten, aber eine Tragödie ist es trotzdem.
Der Radsport wieder im Zwielicht, der Held des Sommers ein Loser und Betrüger?

Und wie geht es nun rechtlich weiter?

Mehrere Artikel in der neuen Sportzeitung NULL ACHT – Magazin für Rasenpflege beleuchten in der aktuellen Ausgabe das Problem Doping.

Hier eine etwas erweiterte Version des Artikels über die Doping-Gesetzgebung in Österreich:

Doping im Paragraphendschungel: die Gesetzeslage in Österreich

Von Wolfgang Berger

Die Doping-Affäre rund um die österreichischen Langläufer und Biathleten bei den Olympischen Spielen in Turin 2006 kann man getrost als Initialzündung – oder zumindest als Beschleunigungsmittel – für die Erlassung neuer, strengerer Dopingvorschriften in Österreich bezeichnen. Am 27. April 2006 wurde beschlossen, in das Bundes-Sportförderungsgesetz einen Anti-Doping-Abschnitt einzufügen, und im März 2007 trat Österreich dem UNESCO-Übereinkommen 2005 gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Konvention) bei.

Aufgrund der Ratifizierung dieser Konvention rang sich der Gesetzgeber dazu durch, ein eigenes “Anti-Doping-Bundesgesetz 2007” zu schaffen. Kernstück dieses Gesetzes ist die Einrichtung einer neuen Unabhängigen Doping-Kontrolleinrichtung mit der Bezeichnung NADA (Nationale Anti-Doping-Agentur) mit einer zentralen Doping-Gerichtsbarkeit für alle Sportverbände. Die für Information, Prävention und Kontrolle zur Verfügung stehenden Mittel wurden auf 1,2 Millionen Euro erhöht.

Gesetzliche Doping-Definition

§ 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes definiert Doping dahin, dass dieses “die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen” und “der Gesundheit der Sporttreibenden schaden” kann sowie dem “Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb” widerspricht. Zu den mit der Fairness unvereinbaren Praktiken gehören u.a. das tatsächliche oder versuchte Verabreichen verbotener Wirkstoffe, das Verletzen von Meldepflichten und das Einflussnehmen auf Dopingkontrollen. Die Verbotsliste ergibt sich aus dem Anhang zur Anti-Doping-Konvention.

Zentrale Doping-Kontrolle durch die NADA

Die durch das Anti-Doping-Bundesgesetz als GmbH eingerichtete NADA hat ihren Sitz in der Wiener Prinz Eugen-Straße und nimmt seit 1. August 2008 zentral alle Anti-Dopingaufgaben in Österreich wahr. Die vom früheren Bobfahrer und Sporthilfe-Chef Andreas Schwab geleitete GmbH steht zu 51 % im Eigentum der Republik Österreich und zu 49 % in jenem der Bundesländer. Sie übernimmt alle Funktionen des noch als Verein organisierten Anti-Doping-Comités (ÖADC) und auch die bisher bei den Bundessportverbänden eingerichtete Disziplinargerichtsbarkeit bei Doping-Verstößen.

Auf Grundlage der am 9. August 2008 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle – der dritten Anti-Doping-Novelle innerhalb von drei Jahren! – hat die NADA zur Erfüllung der bei ihr konzentrierten Anti-Doping-Aktivitäten sechs Expertenkommissionen einzurichten, darunter eine Ethikkommission, drei medizinische Kommissionen und eine Rechtskommission.

Die Sportler verpflichtet das Anti-Doping-Bundesgesetz, sich vor der Aufnahme in die höchste Leistungsstufe zur Mitwirkung an Dopingkontrollen ausdrücklich bereit zu erklären. Dopingkontrollen können mit einigen Einschränkungen “rund um die Uhr” und bei den in den “nationalen Testpool” aufgenommenen Spitzensportlern auch “out of competition” durchgeführt werden.

Dopingkontrollen, die von NADA, WADA, dem zuständigen internationalen Sportverband, dem Olympischen Comité, Veranstaltern und Sportorganisationen angeordnet werden können, sind durch ein aus zwei Personen bestehendes Team durchzuführen. “A-Probe” und “B-Probe” werden dann einem von der WADA zugelassenen Labor anonymisiert vorgelegt. Ist die “A-Probe” positiv und liegt keine Ausnahmegenehmigung der medizinischen Kommission der NADA vor, so werden der Sportler und sein Bundessportverband informiert. Innerhalb von sieben Tagen kann der Sportler dann die Analyse der “B-Probe” – in seiner Anwesenheit – verlangen.

Keine Haftstrafen für Sportler

Gedopte Sportler sind nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar, sondern Disziplinarmaßnahmen (Sperren) unterworfen. Außerdem werden die Namen gesperrter Sportler von der NADA veröffentlicht. Bei Verdacht eines Dopingvergehens – vor allem im Falle eines positiven Analyseergebnisses – leitet die NADA unverzüglich ein Disziplinarverfahren vor der Rechtskommission ein. Die Rechtskommission der NADA führt für den von einem Dopingfall betroffenen Sportverband das erstinstanzliche Disziplinarverfahren durch und verhängt die in den Statuten des Verbandes vorgesehenen Strafen bzw. Sperren. Zuerst nur aus drei Mitgliedern bestehend, wurde die Rechtskommission mit der Novelle 2008 auf fünf Mitglieder erweitert. Ihr müssen drei Juristen mit entsprechender Berufserfahrung sowie je ein Experte für Pharmakologie/Toxikologie und Sportmedizin angehören.

Gegen die Entscheidungen der Rechtskommission kann binnen vier Wochen Berufung an eine bei der NADA eingerichtete Unabhängige Schiedskommission erhoben werden. Das Rechtsmittel können der Sportler bzw. dessen Mannschaft oder Verein einbringen. Im Schiedsverfahren entscheiden drei ständige Mitglieder der Schiedskommission zusammen mit zwei weiteren, von Fall zu Fall durch den Sportler sowie den betroffenen Sportfachverband nominierten Mitgliedern. Die Entscheidung der Schiedskommission kann zwar nicht mehr angefochten werden, doch können sich die Betroffenen auch an ein ordentliches Gericht werden und auf dem Zivilrechtsweg etwa auf Unterlassung der Umsetzung einer Sperre klagen. Außerdem kann der internationale Sportgerichtshof CAS in Genf angerufen werden.

Neben den von der NADA verhängten Disziplinarstrafen ist das wesentlichste Druckmittel zur Einhaltung von Anti-Doping-Vorschriften die Rückforderung oder Nichtauszahlung von öffentlichen Sportförderungen. Das Gesetz sieht vor, dass die Einhaltung der Anti-Doping-Regeln in die Förderverträge mit Sportlern und deren Sportverbänden ausdrücklich aufzunehmen ist.

Verschärfte Strafbestimmungen

Während Sportler nach österreichischem Recht wegen Dopings gerichtlich nicht bestraft werden, ist gegen jene, die verbotene Mittel in Verkehr bringen oder bei anderen anwenden, ein gerichtliches Strafverfahren einzuleiten. Bei bestimmten Mitteln (Anabolika, Hormone und Stimulanzien) ist schon der Besitz eines Vorrates strafbar. Die seit der Anti-Doping-Novelle 2008 im Anti-Doping-Bundesgesetz geregelten, verschärften Strafbestimmungen sehen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor.

Mit den geltenden Anti-Doping-Vorschriften steht in Österreich ein geeignetes Instrumentarium zur Bekämpfung von Doping zur Verfügung. Noch fehlen aber Regelungen, die über die disziplinar- und strafrechtlichen Sanktionen hinaus auch berufsrechtliche Konsequenzen für beteiligte Trainer oder Ärzte vorsehen. Sportstaatssekretär Reinhold Lopatka hat zwar versprochen, dass sich in dieser Beziehung bald etwas ändern werde, aufgrund der Neuwahlen im Herbst bleibt das Gesetz in dieser Beziehung aber weiterhin zahnlos.

October 14, 2008 at 11:34 am Leave a comment


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