Archive for May, 2020

Premier League Football to return in June

On Thursday the Premier League said it is set to return on 17 June with the hope of playing all 92 remaining games. All games will be played behind closed doors and televised live. The season is planned to be completed by the end of July.

Declan Rice shapes to take a shot as contact training was resumed at West Ham

First the two remaining games of the last round which had already been off due to Covid-19 shall be played on Wednesday, 17 June, followed by the full round of PL matches the following Friday and weekend. The Friday game could be West Ham v Wolves, the match we had intended to watch live before we cancelled our trip to London in March.

And the FA Cup is also going to be resumed with the quarter-finals rescheduled for the weekend of 27-28 June and the final set to take place on Saturday, 1 August 2020.

May 29, 2020 at 10:49 am Leave a comment

Sport in Zeiten von Covid-19

In Deutschland startete doch tatsĂ€chlich am Samstag die Fußballbundesliga nach zwei Monaten Pause wieder – wenn auch mit „Geisterspielen“ vor leeren RĂ€ngen. Andere LĂ€nder – sofern sie nicht den Meisterschafts-Abbruch verfĂŒgt haben – mĂŒssen noch etwas lĂ€nger warten. In Österreich wird es Anfang Juni wieder losgehen, in der englischen Premier League hofft man auf einen Neustart am 12. Juni. Bis dahin mĂŒssen sich die Fans die zuletzt von der BBC aufgeworfene Frage stellen: “Which German Bundesliga team should you support?“ Wie aber schaut es mit dem Sport generell aus in den Zeiten von Corona?

Sport ist ein wichtiger Ausgleich fĂŒr das menschliche Wohlbefinden und auch durchaus ein nicht zu unterschĂ€tzender Wirtschaftsfaktor. Aber sowohl im Publikum als auch bei der SportausĂŒbung bringen Sport und Sportveranstaltungen durch die körperliche NĂ€he ein erhöhtes Ansteckungspotenzial mit sich. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Österreich gelten daher mannigfache Verbote und EinschrĂ€nkungen im Bereich des Sports. Außerdem sind wir alle aufgefordert, durch unser Verhalten das Risiko einer Infektion mit Covid-19 zu reduzieren.

Die folgenden Informationen sollen die Auswirkungen der derzeit geltenden BeschrĂ€nkungen im Zusammenhang mit dem Sport darstellen. FĂŒr die jeweilige Sportart und deren Spezifika empfiehlt es sich außerdem, die Homepage des jeweiligen Fachverbandes zu besuchen.

1. Sportveranstaltungen und Events

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Österreich sind Veranstaltungen mit mehr als zehn TeilnehmerInnen untersagt, soweit nicht eine der Ausnahmen, zB fĂŒr die ReligionsausĂŒbung, greift (vgl § 10 Abs 5 COVID-19-Lockerungsverordnung). Dieses Veranstaltungsverbot gilt ausdrĂŒcklich auch fĂŒr Sportveranstaltungen (§ 10 Abs 2). Sie mussten daher abgesagt werden.

Um beurteilen zu können, welche AnsprĂŒche den betroffenen Teilnehmern und Mitwirkenden abgesagter Sportveranstaltungen zustehen, ist in erster Linie der zwischen dem Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer abgeschlossene Vertrag (dem hĂ€ufig auch Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen zugrunde liegen) bzw. bei Profisportlern deren Arbeitsvertrag zu untersuchen.

Bei der endemischen Ausbreitung von COVID-19 ist anzunehmen, dass es sich um einen Fall der höheren Gewalt handelt. Höhere Gewalt ist nĂ€mlich zu bejahen, wenn ein nicht aus der SphĂ€re eines Vertragspartners kommendes untypisches und maßgebliches Ereignis eintritt, welches auch durch höchste Sorgfalt nicht verhindert werden kann (vgl. dazu OGH 14.06.2005, 4Ob103/05h zum Ausbruch der Infektionskrankheit SARS, der als höhere Gewalt qualifiziert wurde). Derartige Ereignisse werden in VertrĂ€gen regelmĂ€ĂŸig in sogenannten „Force Majeure“-Klauseln geregelt. Welche Rechtsfolgen sich fĂŒr den Vertrag ergeben, ist in solchen FĂ€llen durch Auslegung der betreffenden Klausel in ihrem Zusammenhang mit den ĂŒbrigen Vertragsbestimmungen festzustellen. ZusĂ€tzlich sind die gesetzlichen Regeln zu prĂŒfen, denn nicht alle Vertragsklauseln sind rechtlich auch zulĂ€ssig.

FĂŒr den Fall, dass die Rechtsfolgen höherer Gewalt nicht schon durch den Vertrag geregelt sind, ist auf die gesetzlichen Vorschriften zurĂŒckzugreifen. § 1477 ABGB regelt FĂ€lle von zufĂ€lliger nachtrĂ€glicher Unmöglichkeit. Die Bestimmung kommt bei Sportveranstaltungen zur Anwendung, wenn weder dem Veranstalter, noch dem Veranstaltungsteilnehmer die Absage der Veranstaltung zuzurechnen ist. Sie bestimmt, dass der Vertrag wegfĂ€llt, noch ausstehende Leistungen nicht mehr erbracht werden mĂŒssen und bereits Geleistetes zurĂŒckbezahlt werden muss. Der Veranstalter trĂ€gt daher das Risiko der Absage.

Mit dem seit 6. Mai 2020 geltenden Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz wurde die Möglichkeit zur Übergabe eines Gutscheins anstelle der EntgeltrĂŒckzahlung eingefĂŒhrt. Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis wegen der COVID-19-Pandemie im heurigen Jahr ausgefallen ist, so kann der Veranstalter bis zu einem Ticketpreis von EUR 70 einen Gutschein ausstellen, den darĂŒber hinausgehenden Betrag bis zu einem Ticketpreis von EUR 250 muss er zurĂŒckzahlen. Kostete das Ticket ĂŒber EUR 250, so kann fĂŒr den ĂŒbersteigenden Betrag wiederum ein Gutschein ausgestellt werden. Bei Abos gilt eine gesonderte Regelung: der Besucher kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurĂŒckzuzahlende Entgelt auf ein Folge-Abo angerechnet wird.

Eine Lockerung der Veranstaltungsverbote wurde am vergangenen Freitag von der Bundesregierung in Aussicht gestellt: Ab 29. Mai sind Indoor und Outdoor-Veranstaltungen fĂŒr bis zu 100 Personen möglich, wenn SicherheitsabstĂ€nde und Ähnliches eingehalten werden.

Ab 1. Juli wird die zulĂ€ssige Besucherzahl auf bis zu 250 Personen erhöht. Ab dann soll auch eine Öffnung der Kinos erfolgen.

Ab 1. August sollen bis zu 500 Personen zugelassen sein. Bis 1000 Menschen brauche es ein besonderes PrĂ€ventionskonzept. Man wolle außerdem auch Planungen fĂŒr die Zeit ab September möglich machen, sagte Gesundheitsminister Anschober.

2. Sportanlagen

Mit der COVID-19-Lockerungsverordnung wurden spezifische Regelungen fĂŒr die AusĂŒbung von Sport in Gruppen und das Betreten von SportstĂ€tten geschaffen:

So dĂŒrfen ab 15. Mai SportstĂ€tten, die im Freien liegen, zur SportausĂŒbung von Sportarten, die mit einem Mindestabstand von zwei Metern ausgeĂŒbt werden, wieder betreten werden. Dabei ist wĂ€hrend der SportausĂŒbung auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenĂŒber Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu achten.

Ab demselben Tag dĂŒrfen darĂŒber hinaus auch sportartspezifische Trainings in Gruppen mit bis zu zehn Personen abgehalten werden (zB Balltraining). „Kindertraining“ darf ebenso ab dem 15. Mai wieder stattfinden. Kinder unter 14 Jahren sind dabei von einer volljĂ€hrigen Person (ab 18 Jahren) zu beaufsichtigen. Pro Aufsichtsperson sollte maximal eine Gruppe von sechs Kindern betreut werden.

Das Betreten von geschlossenen RĂ€umlichkeiten auf Sportanlagen (Garderoben etc.) ist nur gestattet, soweit dies zur AusĂŒbung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Es ist dabei verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wie man auch am Samstag bei den deutschen Bundesligaspielen gesehen hat.

Das Betreten von Fußballstadien wird fĂŒr die Fans noch lĂ€nger nicht möglich sein. Bis dahin kann man immerhin „Geisterspiele“ im Fernsehen sehen, wie hier Corrigan und Macsen, zwei junge AnhĂ€nger des 1. FC Union Berlin. „Eisern Union“ verlor das Heimspiel gegen Bayern MĂŒnchen am Sonntag mit 0:2.

3. EntschĂ€digungen fĂŒr Vereine

Sportvereine können ebenso wie andere Unternehmen die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Das gilt auch fĂŒr die Profifußballklubs.

Zu beachten ist bei Vereinen allerdings folgende Konstellation: wenn jemand in seinem Förderantrag fĂŒr 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten fĂŒr Mitarbeiter/innen vorgesehen hat, die jetzt fĂŒr die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vorgenommen werden. Es darf nur fĂŒr den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. Eine RĂŒckabwicklung ist in diesem Fall ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurĂŒckzuzahlen. Betreffend gemeinnĂŒtzige Vereine arbeitet die Bundesregierung derzeit an den entsprechenden Vorgabekriterien und Förderrichtlinien, um eine gesonderte Förderung aus dem Corona-Krisenfonds zu ermöglichen.

4. MitgliedsbeitrÀge

Bei MitgliedsbeitrĂ€gen ist zu unterscheiden, ob der geleistete Betrag als leistungsabhĂ€ngig oder leistungsunabhĂ€ngig einzustufen ist. Stehen einem Mitgliedsbeitrag keine konkreten Gegenleistungen gegenĂŒber, so kann argumentiert werden, dass insoweit auch keine Leistungen des Vereins weggefallen sind und sich diesbezĂŒglich daher fĂŒr das Mitglied nichts Ă€ndert; der Mitgliedsbeitrag ist weiter zu bezahlen bzw. muss vom Klub nicht refundiert werden. Können dagegen mit dem Mitgliedsbeitrag satzungsgemĂ€ĂŸ verbundene Leistung nicht mehr in Aspruch genommen werden, wird die Situation Ă€hnlich zu beurteilen sein wie bei abgesagten Sportveranstaltungen (siehe oben 1.).

5. Fitnesstudios

Da dem Mitgliedsbeitrag in Fitnessstudios eine Leistung des Studios gegenĂŒbersteht, ist nach dem zuvor Gesagten (oben 1. und 4.) fĂŒr die Dauer der Unterbrechung grundsĂ€tzlich kein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Ist eine Abbuchung dennoch erfolgt, kann der Betrag binnen 8 Wochen kostenlos rĂŒckgebucht werden. Es empfiehlt sich, das Fitnessstudio hierĂŒber schriftlich bzw. per E-Mail zu informieren.

Ob der Vertrag mit einem Fitnessstudio gekĂŒndigt werden kann, ist aufgrund des jeweiligen Einzelfalles und der jeweiligen Vertragsbestimmungen zu beurteilen. Dem Kunden bleibt es natĂŒrlich ĂŒberlassen ob man das Fitnessstudio dennoch wirtschaftlich unterstĂŒtzen möchte und die MitgliedsbeitrĂ€ge wĂ€hrend der Betriebsunterbrechung bezahlt. Eine Verpflichtung dazu besteht aber grundsĂ€tzlich nicht.

Falls vom Fitnessstudio als Ersatz fĂŒr das Training Online-Kurse angeboten wurden, ist dies wohl keine Rechtfertigung fĂŒr die Abbuchung der MitgliedsbeitrĂ€ge, weil dies in der Regel nicht Vertragsinhalt ist. Mit Ende Mai soll es aber dann auch wieder „in echt“ losgehen: geplant ist, dass Fitnesscenter ab 29. Mai wieder öffnen dĂŒrfen, sie mĂŒssen aber noch nĂ€her zu definierende hygienische Vorkehrungen treffen und Sicherheitsmaßnahmen einhalten.

Auch im Bereich des Sports sind wir also schön langsam auf dem Weg zurĂŒck aus dem Lockdown. SportplĂ€tze öffnen wieder, die Tennis- und GolfbĂ€lle fliegen wieder und zumindest im Fernsehen dĂŒrfen wir sogar die ersten Fußballspiele sehen! Weitere Lockerungen der geltenden EinschrĂ€nkungen werden folgen. Ich bin zuversichtlich, dass dieses „auf Sicht fahren“ der richtige Weg ist und wir damit auch im Bereich des Sports auf einem guten Pfad zurĂŒck zu mittlerweile schon schmerzlich vermissten AktivitĂ€ten sind!

Dieser Beitrag erscheint auch auf der Website von Haslinger/Nagele RechtsanwÀlte. Dort finden sich noch zahlreiche weitere BeitrÀge zu dringenden Rechtsfragen um COVID-19.

May 17, 2020 at 2:11 pm Leave a comment

Our streets are not empty but filled with love

Das war der zentrale Satz in der Ansprache der Queen zum VE Day am 75. Jahrestag des Endes des 2. Weltkriegs, mit dem sie ihr Bedauern ĂŒber die Unmöglichkeit öffentlicher Celebrations und gleichzeitig den Dank dafĂŒr, dass die Briten sich an den zum Schutz vor Dem COVID-19-Virus verordneten Lockdown halten, zum Ausdruck brachte.

Und die Queen erinnerte an die Ansprache ihres Vaters, King George VI, und sprach zur selben Zeit – um 9 Uhr abends – wie ihr Vater im Mai 1945. Auch er hatte den Briten zugerufen: “Never give up, never despair”, und die Queen wiederholte diese Aufforderung mit Blick auf die aktuelle Corona-Krise.

Heute Sonntag wird nun Premierminister Boris Johnson erste Lockerungen und eine Roadmap fĂŒr die nĂ€chsten Wochen bekannt geben. Es wird aufgrund der Warnungen von Ärzten und Wissenschaftern, zu den mehr als 30.000 an oder mit Corona Verstorbenen könnten noch mehr als doppelt soviel weitere Tote hinzukommen, eine langsame und vorsichtige Öffnung werden.

Auch von 14 Tagen QuarantĂ€ne fĂŒr alle, die aus dem Ausland nach Großbritannien reisen, ist die Rede, wodurch Urlaubsreisen auf die Insel so gut wie unmöglich gemacht werden! Wie gut, dass uns das CitizenM Hotel in London, das wir fĂŒr unsere vom MĂ€rz auf September 2020 Reise gebucht haben, vor wenigen Tagen mitgeteilt hat, dass der Termin nun kostenfrei ein Upgrade auf “flexible rate” erfahren hat. W

“We will meet again”, sagte die Queen vor einigen Wochen bei ihrer ersten Corona-Speech. Der Text des Songs von Vera Lynn aus der Zeit des 2. Weltkriegs fĂ€hrt dann fort mit:

“Don’t know where, don’t know when.”

Eine Roadmap mit belastbaren Terminen haben wir noch nicht und die ganze Welt muss immer noch “auf Sicht fahren”, ob es uns nun passt oder nicht.

May 10, 2020 at 9:52 am Leave a comment

The Lord Bless You

The buildings may be closed, but the church is very much alive, showing unity in diversity:

Über 65 Kirchen und christliche Bewegungen in UK singen dieses Segenslied!

May 3, 2020 at 10:02 pm Leave a comment

You‘ll Never Walk Alone

ÖFB Cup 2. Runde:
SK Rapid – RB Salzburg 1:2 n.V.

Es war der bewegendste Moment im Wiener Fußball-Herbst: Der „Block West“ tröstete die Mannschaft des SK Rapid nach der “last minute of extra time”- Niederlage im „vorgezogenen Cupfinale“ am 25. September 2019 mit “You’ll never walk alone”.

Es war eine beherzte, leidenschaftliche Vorstellung der Rapid-Mannschaft gewesen. Rapid hatte den 1:0-Vorsprung der favorisierten Salzburger ausgleichen und die Partie auch in der VerlĂ€ngerung offenhalten können, trotz der Verletzung von Rapid-TorschĂŒtzen Kitagawa und zwei AusschlĂŒssen – bis in der wirklich allerletzten Minute der “added time” der VerlĂ€ngerung doch noch der Siegestreffer fĂŒr Red Bull fiel. Noch lange nach dem Schlusspfiff wollten die Zuschauer nicht nach Hause gehen und applaudierten der geschlagenen Mannschaft, die schlussendlich mit der wohl berĂŒhmtesten Fußball-Hymne in die Kabine verabschiedet wurde.

Salzburg kam ins Cupfinale, das eigentlich am heutigen 1. Mai in Klagenfurt hĂ€tte stattfinden sollen, und besiegte im Halbfinale das Team dieser Saison, den LASK. Heuer werden die so fulminanten Linzer also das KunststĂŒck von 1965 – den Gewinn von Meisterschaft und Cup – nicht wiederholen können.

Wobei ja noch in den Sternen steht, ob die Saison Corona-bedingt nicht ĂŒberhaupt abgebrochen werden muss. Damit könnten der LASK wie auch die Cupfinalisten RBS und ZweitdivisionĂ€r Austria Lustenau in gewisser Weise das Rapid-Schicksal vom September 2019 teilen: Sie werden kurz vor dem Ziel um den Lohn ihrer MĂŒhen gebracht.

Was ein halbes Jahr fĂŒr einen Unterschied machen kann: “You‘ll never walk alone“ wird derzeit nicht auf FußballplĂ€tzen gesungen, sondern hat in der Interpretation des 99-jĂ€hrigen Captain Tom Moore den ersten Platz in den britischen Charts erobert. Der Pensionist hat in dem von COVID-19 schwer getroffenen Großbritannien fĂŒr das NHS Millionen gesammelt:

Spielbericht SK Rapid v Salzburg 1:2 (0:0) n.V.

https://kurier.at/sport/fussball/fussball-salzburg-ringt-rapid-im-cup-krimi-nieder/400616075

Tore: 0:1 ( 50.) Szoboszlai
1:1 ( 56.) Kitagawa
1:2 (121.) Minamino

Rapid: Strebinger – Hofmann, Dibon, Barac – Stojkovic (91. Auer), Velimirovic, D. Ljubicic (110. Arase), Schwab, Ullmann – Kitagawa (60. Schobesberger), Fountas (68. Schuster)

Aktuelles Interview mit LASK-Trainer Valerien Ismael: https://kurier.at/sport/fussball/lask-trainer-valerien-ismael-im-interview-corona-hat-mir-die-augen-geoeffnet/400828946

May 1, 2020 at 8:23 am Leave a comment


EXTRA TIME - VERLÄNGERUNG:
Was nach der 90. Minute kommt, entscheidet ĂŒber Sieg oder Niederlage.

EXTRA TIME - BESONDERE ZEIT:
"RAPIDHAMMER'S FOOTBALL DIARY" bringt Berichte und Gedanken zum Fußball
und zum Leben an sich.
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