Sport in Zeiten von Covid-19

May 17, 2020 at 2:11 pm Leave a comment

In Deutschland startete doch tatsächlich am Samstag die Fußballbundesliga nach zwei Monaten Pause wieder – wenn auch mit „Geisterspielen“ vor leeren Rängen. Andere Länder – sofern sie nicht den Meisterschafts-Abbruch verfügt haben – müssen noch etwas länger warten. In Österreich wird es Anfang Juni wieder losgehen, in der englischen Premier League hofft man auf einen Neustart am 12. Juni. Bis dahin müssen sich die Fans die zuletzt von der BBC aufgeworfene Frage stellen: “Which German Bundesliga team should you support?“ Wie aber schaut es mit dem Sport generell aus in den Zeiten von Corona?

Sport ist ein wichtiger Ausgleich für das menschliche Wohlbefinden und auch durchaus ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor. Aber sowohl im Publikum als auch bei der Sportausübung bringen Sport und Sportveranstaltungen durch die körperliche Nähe ein erhöhtes Ansteckungspotenzial mit sich. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Österreich gelten daher mannigfache Verbote und Einschränkungen im Bereich des Sports. Außerdem sind wir alle aufgefordert, durch unser Verhalten das Risiko einer Infektion mit Covid-19 zu reduzieren.

Die folgenden Informationen sollen die Auswirkungen der derzeit geltenden Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Sport darstellen. Für die jeweilige Sportart und deren Spezifika empfiehlt es sich außerdem, die Homepage des jeweiligen Fachverbandes zu besuchen.

1. Sportveranstaltungen und Events

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Österreich sind Veranstaltungen mit mehr als zehn TeilnehmerInnen untersagt, soweit nicht eine der Ausnahmen, zB für die Religionsausübung, greift (vgl § 10 Abs 5 COVID-19-Lockerungsverordnung). Dieses Veranstaltungsverbot gilt ausdrücklich auch für Sportveranstaltungen (§ 10 Abs 2). Sie mussten daher abgesagt werden.

Um beurteilen zu können, welche Ansprüche den betroffenen Teilnehmern und Mitwirkenden abgesagter Sportveranstaltungen zustehen, ist in erster Linie der zwischen dem Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer abgeschlossene Vertrag (dem häufig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen) bzw. bei Profisportlern deren Arbeitsvertrag zu untersuchen.

Bei der endemischen Ausbreitung von COVID-19 ist anzunehmen, dass es sich um einen Fall der höheren Gewalt handelt. Höhere Gewalt ist nämlich zu bejahen, wenn ein nicht aus der Sphäre eines Vertragspartners kommendes untypisches und maßgebliches Ereignis eintritt, welches auch durch höchste Sorgfalt nicht verhindert werden kann (vgl. dazu OGH 14.06.2005, 4Ob103/05h zum Ausbruch der Infektionskrankheit SARS, der als höhere Gewalt qualifiziert wurde). Derartige Ereignisse werden in Verträgen regelmäßig in sogenannten „Force Majeure“-Klauseln geregelt. Welche Rechtsfolgen sich für den Vertrag ergeben, ist in solchen Fällen durch Auslegung der betreffenden Klausel in ihrem Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen festzustellen. Zusätzlich sind die gesetzlichen Regeln zu prüfen, denn nicht alle Vertragsklauseln sind rechtlich auch zulässig.

Für den Fall, dass die Rechtsfolgen höherer Gewalt nicht schon durch den Vertrag geregelt sind, ist auf die gesetzlichen Vorschriften zurückzugreifen. § 1477 ABGB regelt Fälle von zufälliger nachträglicher Unmöglichkeit. Die Bestimmung kommt bei Sportveranstaltungen zur Anwendung, wenn weder dem Veranstalter, noch dem Veranstaltungsteilnehmer die Absage der Veranstaltung zuzurechnen ist. Sie bestimmt, dass der Vertrag wegfällt, noch ausstehende Leistungen nicht mehr erbracht werden müssen und bereits Geleistetes zurückbezahlt werden muss. Der Veranstalter trägt daher das Risiko der Absage.

Mit dem seit 6. Mai 2020 geltenden Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz wurde die Möglichkeit zur Übergabe eines Gutscheins anstelle der Entgeltrückzahlung eingeführt. Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis wegen der COVID-19-Pandemie im heurigen Jahr ausgefallen ist, so kann der Veranstalter bis zu einem Ticketpreis von EUR 70 einen Gutschein ausstellen, den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einem Ticketpreis von EUR 250 muss er zurückzahlen. Kostete das Ticket über EUR 250, so kann für den übersteigenden Betrag wiederum ein Gutschein ausgestellt werden. Bei Abos gilt eine gesonderte Regelung: der Besucher kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf ein Folge-Abo angerechnet wird.

Eine Lockerung der Veranstaltungsverbote wurde am vergangenen Freitag von der Bundesregierung in Aussicht gestellt: Ab 29. Mai sind Indoor und Outdoor-Veranstaltungen für bis zu 100 Personen möglich, wenn Sicherheitsabstände und Ähnliches eingehalten werden.

Ab 1. Juli wird die zulässige Besucherzahl auf bis zu 250 Personen erhöht. Ab dann soll auch eine Öffnung der Kinos erfolgen.

Ab 1. August sollen bis zu 500 Personen zugelassen sein. Bis 1000 Menschen brauche es ein besonderes Präventionskonzept. Man wolle außerdem auch Planungen für die Zeit ab September möglich machen, sagte Gesundheitsminister Anschober.

2. Sportanlagen

Mit der COVID-19-Lockerungsverordnung wurden spezifische Regelungen für die Ausübung von Sport in Gruppen und das Betreten von Sportstätten geschaffen:

So dürfen ab 15. Mai Sportstätten, die im Freien liegen, zur Sportausübung von Sportarten, die mit einem Mindestabstand von zwei Metern ausgeübt werden, wieder betreten werden. Dabei ist während der Sportausübung auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenüber Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu achten.

Ab demselben Tag dürfen darüber hinaus auch sportartspezifische Trainings in Gruppen mit bis zu zehn Personen abgehalten werden (zB Balltraining). „Kindertraining“ darf ebenso ab dem 15. Mai wieder stattfinden. Kinder unter 14 Jahren sind dabei von einer volljährigen Person (ab 18 Jahren) zu beaufsichtigen. Pro Aufsichtsperson sollte maximal eine Gruppe von sechs Kindern betreut werden.

Das Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten auf Sportanlagen (Garderoben etc.) ist nur gestattet, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Es ist dabei verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wie man auch am Samstag bei den deutschen Bundesligaspielen gesehen hat.

Das Betreten von Fußballstadien wird für die Fans noch länger nicht möglich sein. Bis dahin kann man immerhin „Geisterspiele“ im Fernsehen sehen, wie hier Corrigan und Macsen, zwei junge Anhänger des 1. FC Union Berlin. „Eisern Union“ verlor das Heimspiel gegen Bayern München am Sonntag mit 0:2.

3. Entschädigungen für Vereine

Sportvereine können ebenso wie andere Unternehmen die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Das gilt auch für die Profifußballklubs.

Zu beachten ist bei Vereinen allerdings folgende Konstellation: wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für Mitarbeiter/innen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vorgenommen werden. Es darf nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. Eine Rückabwicklung ist in diesem Fall ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Betreffend gemeinnützige Vereine arbeitet die Bundesregierung derzeit an den entsprechenden Vorgabekriterien und Förderrichtlinien, um eine gesonderte Förderung aus dem Corona-Krisenfonds zu ermöglichen.

4. Mitgliedsbeiträge

Bei Mitgliedsbeiträgen ist zu unterscheiden, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig einzustufen ist. Stehen einem Mitgliedsbeitrag keine konkreten Gegenleistungen gegenüber, so kann argumentiert werden, dass insoweit auch keine Leistungen des Vereins weggefallen sind und sich diesbezüglich daher für das Mitglied nichts ändert; der Mitgliedsbeitrag ist weiter zu bezahlen bzw. muss vom Klub nicht refundiert werden. Können dagegen mit dem Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß verbundene Leistung nicht mehr in Aspruch genommen werden, wird die Situation ähnlich zu beurteilen sein wie bei abgesagten Sportveranstaltungen (siehe oben 1.).

5. Fitnesstudios

Da dem Mitgliedsbeitrag in Fitnessstudios eine Leistung des Studios gegenübersteht, ist nach dem zuvor Gesagten (oben 1. und 4.) für die Dauer der Unterbrechung grundsätzlich kein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Ist eine Abbuchung dennoch erfolgt, kann der Betrag binnen 8 Wochen kostenlos rückgebucht werden. Es empfiehlt sich, das Fitnessstudio hierüber schriftlich bzw. per E-Mail zu informieren.

Ob der Vertrag mit einem Fitnessstudio gekündigt werden kann, ist aufgrund des jeweiligen Einzelfalles und der jeweiligen Vertragsbestimmungen zu beurteilen. Dem Kunden bleibt es natürlich überlassen ob man das Fitnessstudio dennoch wirtschaftlich unterstützen möchte und die Mitgliedsbeiträge während der Betriebsunterbrechung bezahlt. Eine Verpflichtung dazu besteht aber grundsätzlich nicht.

Falls vom Fitnessstudio als Ersatz für das Training Online-Kurse angeboten wurden, ist dies wohl keine Rechtfertigung für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge, weil dies in der Regel nicht Vertragsinhalt ist. Mit Ende Mai soll es aber dann auch wieder „in echt“ losgehen: geplant ist, dass Fitnesscenter ab 29. Mai wieder öffnen dürfen, sie müssen aber noch näher zu definierende hygienische Vorkehrungen treffen und Sicherheitsmaßnahmen einhalten.

Auch im Bereich des Sports sind wir also schön langsam auf dem Weg zurück aus dem Lockdown. Sportplätze öffnen wieder, die Tennis- und Golfbälle fliegen wieder und zumindest im Fernsehen dürfen wir sogar die ersten Fußballspiele sehen! Weitere Lockerungen der geltenden Einschränkungen werden folgen. Ich bin zuversichtlich, dass dieses „auf Sicht fahren“ der richtige Weg ist und wir damit auch im Bereich des Sports auf einem guten Pfad zurück zu mittlerweile schon schmerzlich vermissten Aktivitäten sind!

Dieser Beitrag erscheint auch auf der Website von Haslinger/Nagele Rechtsanwälte. Dort finden sich noch zahlreiche weitere Beiträge zu dringenden Rechtsfragen um COVID-19.

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Our streets are not empty but filled with love Premier League Football to return in June

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